Urheberrecht

Das Urheberrecht bezeichnet zunächst das subjektive und absolute Recht auf den Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht. Als objektives Recht umfasst es die Summe der Rechtsnormen eines Rechtssystems, die das Verhältnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zu seinem Werk regeln; es bestimmt Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit und Folgen der Verletzung des subjektiven Rechtes.

Wikipedia

Empfehlenswert ist auch dejure.org
(mit unterschiedlichen Fallbeispielen zu einzelnen Gesetzen)

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ODER: Ihr widmet euch ganz meinem Text und erfahrt in Kürze, welche Angelegenheiten das Urheberrechtsgesetz regelt.

Zuallererst stellt sich überhaupt die Frage, was nun eigentlich der Urheber ist.

Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes. (§7 UrhG)

Okay – doch was ist nun ein Werk?

Aus rechtlicher Sicht ist ein Werk stets eine persönliche geistige Schöpfung (§2 Abs. 2 UrhG)

Persönlich bedeutet in diesem Fall, dass es ein von einem Menschen erschaffenes Werk ist. (Kein Scherz! – es gibt im Netz eine Seite (wird noch hinzugefügt), dort kann man sich einem Test unterziehen: Affen- oder Menschenzeichnung?)

Geistig bezeichnet hier ein Immaterialgut. Deshalb spricht man von geistigem Eigentum, anstatt von Sacheigentum.

Und Schöpfung ist etwas noch nicht Dagewesenes, all das was eine Individualität ausstrahlt.

Dazu gehören: Sprachwerke, Schriftwerke, Werke der Musik, Pantomimische Werke, Werke der bildenden Kunst, Lichtbildwerke, Filmwerke, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, Bearbeitungen, Sammelwerke und Datenbankwerke.
So viel dazu – genügt erstmal. Nachtrag folgt.